Verständnis der eigenen Gesetze

Worum geht es

Die älteren Normen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches zeichnen sich durch eine klar verständliche Sprache aus. Beispielsweise § 915 ABGB, welcher die Auslegung von Verträgen regelt und § 1299 ABGB, eine Regelung zum Schadenersatz, der sogenannten Sachverständigenhaftung:

§ 915 ABGB:

„Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat.“

§ 1299 ABGB:

„Wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, dass er sich auch den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muss daher den Mangel derselben vertreten. Hat derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewusst, oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“

Normen

§ 1299 ABGB
§ 915 ABGB

Worin liegt das Problem

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das in seinen Grundzügen schon 200 Jahr alt ist, zeichnet sich in den alten Normen durch eine klar verständliche Sprache und allgemein einsehbare Regeln aus.

Das gilt etwa für den zitierten § 915 ABGB. Schon vor Jahren hat Theodor Tomandl in einem Aufsatz die Frage aufgeworfen, ob diese Bestimmung nicht allgemein für die Gesetzesauslegung angewendet werden sollte. Als Verpflichtete wären demnach die Bürger anzusehen, denen weniger Lasten auferlegt werden sollten. Schlussfolgerung hieraus wäre, dass der Gesetzgeber für unklare, undeutliche Gesetzesformulierungen einstehen müsste.

Auch die Bestimmung des § 1299 ABGB ist eine klare Norm des Schadenersatzrechtes, die seit Geltung des ABGB unverändert angewendet wird. Sie ist auf Sachverständige – also beispielsweise Ärzte, Krankenschwestern, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Kaufleute, Gewerbetreibende, aber auch Handwerker, Masseure oder WissenschaftlerInnen – anzuwenden. Müsste diese Regel nicht auch für gesetzgebende Mandatare gelten, da doch auch diese sich „öffentlich zu einem Amt bekennen“? Helmut Koziol beschreibt beispielsweise in seinem Artikel „der an die Politiker anzuwendende Sorgfaltsmaßstab“, dass diese Regelung nicht nur für Regierungsmitglieder, für Landeshauptleute und den Bundespräsidenten, sondern grundsätzlich auch für Abgeordnete der Gesetzgebung gelten sollte.

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