Kassenzettelberge für den Sondermüll

Worum geht es

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurde – neben vielen anderen Änderungen und Novellen – auch eine neue Regelung in die Bundesabgabenordnung eingefügt. Diese Regelung verpflichtet Leistungsempfänger Belege entgegenzunehmen und auch mitzunehmen. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Belegausstellungskultur verbessern. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist aber nach dem Finanzstrafgesetz nicht sanktionierbar.

Darüber hinaus besteht das Abgabenänderungsgesetz aus 38 Gesetzesnovellen. Überwiegend betreffen diese Änderungen Steuergesetze. Es wurden jedoch auch andere Gesetze, wie etwa das Düngemittelgesetz, das   Außenwirtschaftsgesetz und das Sprengmittelgesetz geändert. Es handelt sich also um ein klassisches Sammelgesetz. Die folgenden Gesetze wurden zeitgleich mit dem Abänderungsgesetz geändert:

Normen

§ 132a BAO
AbgÄG 2015

  • Einkommensteuergesetz 1988
  • Körperschaftssteuergesetz 1988
  • Umgründungssteuergesetz
  • Gebührengesetz 1957
  • Grunderwerbsteuergesetz 1987
  • Kommunalsteuergesetz 1993
  • Bundesabgabenordnung
  • Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
  • Transparenzdatenbankgesetz 2012
  • Zollrechts-Durchführungsgesetz
  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002
  • Alkoholsteuergesetz
  • Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
  • Außenwirtschaftsgesetz 2009
  • Biersteuergesetz 1995
  • Düngemittelgesetz1994
  • Erdölbevorratungsgesetz 2012
  • EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
  • Finanzstrafgesetz
  • Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002
  • Kriegsmaterialgesetz
  • Mineralölsteuergesetz 1995
  • Pflanzenschutzgesetz 2011
  • Pflanzengutgesetz 1997
  • Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
  • Produktpirateriegesetz 2004
  • Produktsicherheitsgesetz 2004
  • Produktsicherheitsgesetz 2004
  • Pyrotechnikgesetz 2010
  • Staatsgutgesetz 1997
  • Schaumweinsteuergesetz 1995
  • Sicherheitskontrollgesetz 2013
  • Sprengmittelgesetz 2010
  • Tabaksteuergesetz 1995
  • Tierseuchengesetz
  • Vermarkungsnormengesetz
  • Unternehmensgesetzbuch
  • Umsatzsteuergesetz

Worin liegt das Problem

Vorrangige Ziele der Änderung der Bundesabgabenordnung waren auch das Bestreben zu mehr Betrugsbekämpfung und das weitere Eindämmen von Steuerhinterziehung. Aus diesem Grund besteht nun auch bei den Geschäften des täglichen Bedarfs die Verpflichtung, Belege auszustellen. Grundsätzlich wird auch der Kunde – als Leistungsempfänger – in vielen Fällen solche Belege wünschen, um etwa den Gewährleistungsanspruch sicherzustellen oder einen Überblick über die Ausgaben zu wahren. Wenn es aber in eine ausnahmslose Verpflichtung ausartet den Zahlungsbeleg mitzunehmen, welcher dann meist im nächstgelegenen Papierkorb entsorgt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Regelung zur Betrugsbekämpfung, oder lediglich um eine nicht praxistaugliche Überregulierung handelt. In Alltagssituationen wie beispielsweise in der Trafik, beim Bäcker, im Supermarkt oder beim Heurigenbuffet, wird sich diese Praxis kaum durchsetzen lassen.

Tatsächlich hält sich bereits im ersten Jahr der Geltung so gut wie niemand an diese Bestimmung. Die Belege werden zwar gemäß der Registrierkassenpflicht ausgestellt, aber von den Kunden bei Alltagseinkäufen üblicherweise nicht mitgenommen. Der Gesetzgeber hat hier auf eine gesetzliche Sanktion verzichtet. Wenn man eine steuerrechtliche Verpflichtung normiert, aber auf deren Durchsetzung verzichtet, stellt man die Gesetzesbefolgungskultur grundsätzlich in Frage.

Zudem war das Gesetzgebungsverfahren des Abgabenänderungsgesetzes 2015, mit welcher die Änderung in der Bundesabgabenordnung beschlossen wurde, mit wesentlichen Mängeln behaftet:

  • Es handelt sich bei diesem Gesetz um ein sogenanntes „Sammelgesetz“, in dem neben steuerlichen Bestimmungen auch eine Vielzahl von anderen Regelungen – insgesamt 38 – beschlossen wurden.
  • Die Begutachtungsfrist für all diese Änderungen betrug nur 15 Arbeitstage. Grundsätzlich sollte eine Begutachtungsfrist jedoch mindestens sechs Wochen dauern. Das Bundeskanzleramt rügte diese kurze Frist und vertrat in Bezug auf das Abänderungsgesetz 2015 die Auffassung, dass angesichts des umfangreichen und komplexen Regelungsvorhabens sogar eine 6-wöchige Begutachtungsfrist kaum angemessen wäre. Daher wäre eine umfassende und abschließende Begutachtung hier nicht möglich gewesen.
  • Der Rechnungshof kritisierte zudem die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Abänderungsgesetzes 2015, da diese nicht den gesetzlichen Vorschriften – nämlich der Regel, wonach die Höhe der finanziellen Auswirkungen der in dem Gesetz enthaltenen neuen Maßnahmen in Zahlen dargestellt werden sollten – entsprechen. Im Abänderungsgesetz 2015 fehlen die Zahlen zu den finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes. Zudem wurden, mit Ausnahme des Entfalls von Gebühreneinnahmen, alle anderen Themen zu abstrakt formuliert. Der Rechnungshof geht davon aus, dass sich jedenfalls einige in diesem Gesetz getroffene Regelungen – etwa die neuen Verjährungsbestimmungen, das Konzept spezieller Steuertatbestände sowie die Maßnahmen zur verbesserten Betrugsbekämpfung – maßgeblich finanziell auswirken werden. Die Darstellungen der finanziellen Auswirkungen entsprechen daher nicht dem Gesetz bzw. der einschlägigen Verordnung. 

Qualitätskriterien

OrdnungPraxistauglichkeitVerständlichkeitGrundregeln des Prozesses