Streit um staatliche Haftung bei Anlegerschäden
Worum geht es
2008 wurde die Regelung, mit der die Haftung des Bundes für die Tätigkeit der Finanzmarktaufsicht (FMA) bestimmt wird, abgeändert. Die neu hinzugefügte Formulierung schließt die Haftung des Bundes bei Schäden von Anlegern aus, die durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der FMA verursacht wurde. Der Bund haftet nach dieser neuen, geänderten Formulierung nur noch im Fall einer unmittelbaren Schädigung des beaufsichtigten Rechtsträgers, etwa einer Bank, selbst.
Normen
§ 3 Abs 1 FMAG
Worin liegt das Problem
Im Jahr 2008 entschied das Oberlandes-Gericht Wien zu Gunsten eines geschädigten Anlegers in der AMIS-Anleger-Schadenscausa: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte als Organ der Republik Österreich ihre Aufsichtspflicht verletzt und die Republik haftete laut Gerichtsentscheid hierfür. Kurze Zeit nach diesem Urteil wurde die zitierte Novelle zum Finanzmarkt-Aufsichtsbehörden-Gesetz (FMABG) beschlossen und damit die Haftung der Republik Österreich für Anlegerschäden ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Dies war im Jahr 2008, also kurz nach Ausbruch der weltweiten Finanzkrise. Der Haftungsausschluss hat zur Folge, dass ein wegen mangelhafter Aufsicht der FMA geschädigter Anleger seinen Schaden nicht mehr gegen den Bund geltend machen kann. Im Insolvenzfall des beaufsichtigten Rechtsträgers, beispielsweise einer Bank, könnte dieser Anleger also leer ausgehen.
Diese Novellierung greift somit in das Eigentumsrecht des einzelnen Anlegers ein, da sie seinen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch einschränkt. Ein solcher Eingriff wäre jedoch nur zulässig, sofern diese Einschränkung im öffentlichen Interesse läge und verhältnismäßig ist. Zudem verstößt die novellierte Bestimmung gegen den Gleichheitssatz: Die durch die mangelhafte Tätigkeit der FMA Geschädigten sind damit schlechter gestellt, als Geschädigte von sonstigen Rechtsträgern und deren Organen.
Weiters gehen einige Rechtsexperten, unter ihnen Raschauer und Böhmdorfer, davon aus, dass die Bestimmung verfassungswidrig sei. Denn in der Verfassung heißt es ausdrücklich, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts „für den Schaden, den ihre Organe […] wem immer schuldhaft zugefügt haben“ haften.