Schlupflöcher bei Geldwäsche

Worum geht es

Entsprechend den EU-Vorgaben wurde im Nationalrat 2017 eine Geldwäsche-Novelle (Novelle zur GewO) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die geltende 4. EU Geldwäscherichtlinie auch auf andere Gewerbebereiche – ausgenommen dabei zum Beispiel Banken – auszudehnen. Hierdurch sollen Gewerbetreibende und Behörden für die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vermehrt sensibilisiert werden. Wesentliche Bestimmungen beinhalten etwa:

  • Senkung der Bargeldgrenze beim Handel, ab der die Gewerbetreibenden eine Identifizierung des Kunden vornehmen müssen,
  • Einführung einer nationalen Risikoanalyse, in die die Ergebnisse dazu vorzunehmender sektoraler Risikoanalysen einfließen müssen,
  • Informationspflichten der Gewerbetreibenden gegenüber Behörden über ihre Risikoeinschätzung,
  • sowie diverse Informations- und Auskunftspflichten für Unternehmen und BürgerInnen, wenn sie mit Gewerbetreibenden der relevanten Berufe in Kontakt kommen

Erfasst sind von der Geldwäsche-Novelle unter anderem Versicherungsmakler, Treuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder. Banken, Kredit- und Finanzinstitute werden von dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) erfasst, welches auch einige organisatorische Bestimmungen enthält, die für alle Bereiche gültig sind.

Bei beiden Gesetzen – der Novelle zur Gewerbeordnung sowie dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – sind spezielle Regelungen für politisch exponierte Personen vorgesehen. In der EU-Richtlinie werden politisch exponierte Personen als natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, definiert.

Normen

§ 2 FM-GwG
§ 365n GewO
4. Geldwäsche Richtlinie

Worin liegt das Problem

In der EU-Richtlinie werden auch Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane als „politisch exponierte Personen“ definiert. Trotzdem wollten einige Abgeordnete der Regierungsparteien und einer Oppositionspartei, im Falle Österreichs „Landtagsabgeordnete“, von der Regelung ausnehmen. Damit wäre die Regelung dieser zwingenden EU Vorgabe nicht ausreichend wirksam gewesen, da die Geldwäsche-Regelung von Landtagsabgeordneten ohne Sanktionen umgangen werden hätte können. Nach Diskussionen im Nationalrat und medialer Berichterstattung wurde im endgültigen Gesetzesbeschluss des Nationalrates schließlich doch die EU-kompatible Formulierung „Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane“ beschlossen, also mit Einbeziehung der Landtagsabgeordneten.

 

Qualitätskriterien

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