Staatliche Steuer-Spekulation
Worum geht es
2013 haben der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie einige Körperschaften eine Vereinbarung geschlossen, wonach Risiken der Finanzgebarung vermieden werden müssen. Insbesondere muss diese risikoaverse Finanzgebarung bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung von Geldern sowie im Zusammenhang mit dem Risikomanagement unbedingt Anwendung finden.
Die Vereinbarung beinhaltete beispielsweise die Verpflichtungen
- Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten – insbesondere Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko – festzulegen.
- das Schuld- und Liquiditätsmanagement strategisch zu planen und hierfür das entsprechende interne Kontrollsystem aufzubauen bzw. zu adaptieren
- Transaktionen transparent zu gestalten, und Berichte hierüber an das Österreichische Koordinationskomitee zu schicken
- sowie ein unbedingtes Spekulationsverbot einzuhalten, sowie das explizite Verbot offene Fremdwährungsrisiken einzugehen, derivative Finanzgeschäfte ohne das entsprechende Grundgeschäft abzuschließen, und Kredite zum Zwecke von mittelfristigen Veranlagungen aufzunehmen.
Zudem wurde beschlossen, dass bei Zuwiderhandlung gegen diese Grundsätze und Vorgaben ein Sanktionsbeitrag von bis zu 15% der Bemessungsgrundlage zu leisten.
Normen
§ 2 (1) BHG 2013
Art 126b (5) B-VG
Art 15a B-VG / Vereinbarung
Art. 13 ( 2 ) B-VG
Worin liegt das Problem
Die in den Medien bekanntgewordenen Spekulations-Verluste mehrerer Gebietskörperschaften wurden in Rechnungshofberichten mehrfach als unzulässig kritisiert. Außerdem wird auch die Vereinbarung zwischen den Gebietskörperschaften im Wesenentlichen in den folgenden Punkten bemängelt:
- Bereits vor dieser Vereinbarung und ihrer Umsetzung auf Länder- und Bundesebene, gab es schon verfassungsrechtliche Bestimmungen und allgemeine Rechtsgrundsätze, aufgrund deren die Verwaltungen der Gebietskörperschaften niemals Spekulationsgeschäfte hätten abschließen dürfen. Hierzu zählen beispielsweise Art 13 Abs. 2 B-VG, § 2 Abs 1 Bundeshaushaltsgesetz, sowie Artikel 126b Abs 5 B-VG.
- Die Regelungen beinhalten teilweise nur anerkannte Mindeststandards. Diese Vereinbarung fordert kein höheres Niveau ein, wie es etwa bei Banken üblich wäre.
- Außerdem ist auch ein Spielraum für die Umsetzung der Vereinbarung in den einzelnen Bundesländern möglich, was auch zu sehr unterschiedlichen Ausprägungen führen kann. Der Rechnungshof kritisierte auch, dass auf Basis dieser Vereinbarung keine einheitlich gesamtstaatlich-gesetzliche Verankerung des Spekulationsverbotes bisher gelungen sei. Es gebe keine verfassungsgesetzlichen Regelungen im Bund und in Kärnten, so wie in den anderen Ländern auf Landesebene. In einigen Ländern seien zwar Regelungen getroffen worden, diese würden jedoch keine konkreten Ausgestaltungen vorweisen. Die Detailbestimmungen zu der Vereinbarung sollten im Bund und in den Ländern bis spätestens 2017 als verbindliche Normen umgesetzt werden.
Tatsächlich handelt es sich bei der Umsetzung dieser Vereinbarung um einen langwierigen Prozess, der zu uneinheitlichen Regelungen führte, obwohl es sich im Prinzip um einheitlich zu vollziehende Grundsatzthemen handelt.