Hypo wird saniert – wir zahlen
Worum geht es
Mit den Hypo- Sondergesetzen wurden im Juli 2014 zum Teil die rechtlichen Grundlagen für eine Sanierung und die Verwertung des restlichen Vermögens der Hypo-Alpe Adria International AG festgelegt. Eines dieser Sondergesetze war das Hypo-Sanierungsgesetz. Mit letzterem wurde versucht Teile der Verbindlichkeiten gegenüber Alteigentümern sowie gegenüber Nachranggläubigern gesetzlich für erloschen zu erklären, was zur Folge hätte, dass auch die Kärnter Landeshaftung anteilig nicht mehr existent gewesen wäre.
Das Hypo-Sanierungsgesetz wurde jedoch von einem Drittel der Nationalratsabgeordneten – einer sogenannten Normenkontrollklage – angefochten und im Juli 2015 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Durch dieses Urteil wurde der gesetzlich festgelegte Schuldenschnitt bzw. die diesbezügliche gesetzliche Reduzierung der Landeshaftung für ungültig erklärt.
Normen
HaaSanG
Worin liegt das Problem
Das Verfassungsgericht hob 2015 das Hypo-Sanierungsgesetz als verfassungswidrig auf. Der im Gesetz vorgesehene Schuldenschnitt für nachrangige Gläubiger in der Höhe von EUR 890 Millionen wurde für unzulässig erklärt. Im Wesentlichen ist das Gesetz in zwei Punkten verfassungswidrig :
- Eine unterschiedliche Behandlung in einer gleichartigen Gläubiger-Gruppe ist unzulässig. Im Falle des Hypo-Sanierungsgesetzes hätte ein Stichtag entschieden, ob eine Forderung, also eine Verbindlichkeit der Hypo-Alpe-Adria, gültig wäre oder nicht.
- Es ist verfassungswidrig, die Haftungen des Landes Kärnten sowie der Kärntner Landesholding für die betroffenen Gläubiger nachträglich als erloschen zu erklären. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum und des Gleichheitsgebotes Es liegt auch ein Verstoß wegen Ungleichbehandlung von Unionsbürgern vor.