Lobbying-Tätigkeiten der Abgeordneten offenlegen
Worum geht es
Das Lobbying- und Interessensvertretungs-Transparenz-Gesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, klare Regeln für Lobbying aufzustellen. Insbesondere werden in diesem Gesetz das Einrichten eines Lobbyisten-Registers, Mindeststandards für die Ausübung von Lobbying, sowie die Sanktionen und Rechtsfolgen für die Verletzung dieser Regeln festgelegt. Grundsätzlich würde man glauben, dass diese Bestimmungen auch für Abgeordnete gelten sollten. Das Gesetz bestimmt aber nur, dass Nationalrats-, Bundesrats und Landtagsmitglieder keine Lobbying-Aufträge annehmen dürfen.
Normen
BGBI. Nr. 64/2012
Worin liegt das Problem
Mit dem Lobbying-Interessensvertretungs-Transparenz-Gesetz sind jedoch die internationalen Standards betreffend Lobbying bei Abgeordneten und in deren Umfeld noch nicht abgedeckt. Auch Transparency International AC hat eine eigene Stellungnahme zu diesem Thema abgegeben. Einen Überblick dazu liefert der Greco (Group of States against Corruption/Europarat) Bericht vom Oktober 2016:
- Zwar dürfen Mandatare keine Lobbying-Aufträge annehmen, aber trotzdem können Abgeordnete bei Unternehmen eine Position ausüben, die Lobbying-Tätigkeit bzw. Öffentlichkeitsarbeit beinhaltet. Das heißt, dass ein Abgeordneter politische und wirtschaftliche Interessen vertreten darf, beispielsweise wenn ein Abgeordneter beruflicher Parteienvertreter ist.
- Probleme bestehen laut Greco Bericht insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Abgeordneten zu Registrierung und Meldung von Lobbying. Abgeordnete – und auch andere Personen, die von Lobbyisten angesprochen werden oder Kontakte zu Lobbyisten pflegen, – unterliegen nämlich keinerlei Vorschriften wie etwa Registrierung oder Meldung dieser Kontakte bzw. auf Grund welcher Interessen ein Lobbyist Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Abgeordnete unterliegen auch keiner Prüfungspflicht, ob der Lobbyist registriert ist oder nicht.
- Es ist laut Greco auch problematisch, dass die Nichteinhaltung der bestehenden Vorschriften durch die Abgeordneten keine negativen Folgen nach sich zieht. Vor allem sei aufgrund der fehlenden Sanktionen auch der Bedarf an der Überprüfung der Regelungen gemindert.
- Zudem stellt Greco fest, dass es in der Praxis keine Aufsicht über Lobbying-Tätigkeiten bzw. diesbezügliche Sachverhalte gibt.
- Letztlich weist auch das Lobbying-Register Mängel auf: veröffentlicht wird nur eine Liste von Unternehmen und Personen. Es ist jedoch nicht öffentlich, wer für wen, wann und wie Lobbying betreibt.
Greco führt ebenfalls aus, dass Lobbyisten nach dem Lobby-Gesetz einen viel größeren Umfang an Verpflichtungen als Abgeordnete erfüllen müssen. Insbesondere zu erwähnen sind:
- das Verbot, Lobbying-Tätigkeiten ohne vorherige Registrierung auszuüben, sowie die Verpflichtung zu bestimmter Datenerfassung und Aktualisierung (etwa. über Kundenverträge),
- das Offenlegen der vertretenen Interessen beim Knüpfen von Kontakten mit Amtsträgern
- das Verbot, ungebührlichen Druck auf die Amtsträger auszuüben, sowie
- die Verpflichtung für beteiligte Lobby-Unternehmen zur Einführung eines Verhaltenskodex.
Laut Greco entsprechen die Lobbying-Regeln für österreichische Abgeordnete deshalb keinesfalls den internationalen Standards. Greco empfiehlt daher dringend, die gesetzlichen Bestimmungen von Lobbying mit Bezug auf Abgeordnete zu überprüfen. Insbesondere sollen die Transparenz von Lobbying und die Einheitlichkeit der Vorschriften verbessert, eine ordnungsgemäße Überwachung der Meldepflichten und Einschränkungen gewährleistetet, sowie der Bereich der Kontaktnahme zwischen Lobbyisten und Abgeordneten strenger geregelt werden.