Steuergeld als staatliche Garantie für Hypo-Bank

Worum geht es

Ende 1999 teilte die Europäische Kommission mehreren Mitgliedstaaten – darunter Deutschland, Frankreich und auch Österreich – mit, dass staatliche Garantien für bestimmte Kreditinstitute und auch Banken eine staatliche Beihilfe darstellen und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es wurde beschlossen, dass in allen Ländern diese Garantieregelungen im Laufe einer Übergangszeit abgeschafft werden müssen.

Auch in Österreich gab es eine Regelung, die eine Ausfallshaftung der österreichischen Bundesländer für Verbindlichkeiten von österreichische Banken festlegte. Aufgrund solcher Ausfallshaftungen haften bzw. hafteten die Länder quasi als „Blankobürge“ automatisch und ohne weiteres Zutun unbeschränkt, ohne dass das diesbezügliche Risiko abschätzbar war. Durch die von den Ländern „gesicherten“ Verbindlichkeiten hatten diese Banken – so auch die Hypo- Alpe-Adria Bank – einen Wettbewerbsvorteil am Kapitalmarkt und Geldmarkt, und zwar bezüglich ihres Ratings und ihrer Refinanzierungskosten.

Aus diesem Grund vereinbarte die Europäische Kommission mit der Republik Österreich 2003, dass Haftungen und Garantien ab dem 2. April 2007 unzulässig seien und, dass bis zu diesem Datum die Ausfallshaftung für neu eingegangene Verbindlichkeiten aufrecht bleiben könnte, sofern die Laufzeit dieser Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Das führte letztlich dazu, dass das Haftungssystem der Landes-Hypothekenbanken, im Speziellen der Hypo-Alpe-Adria Bank, nicht weiter aufrechterhalten wurde.

Im Zuge der Umsetzung dieser Vorgaben der EU beschloss der Kärntner Landtag 2004 die Beendigung der Haftungssituation einschließlich der Übergangsbestimmung. Darüber hinaus beschloss er jedoch, dass im Hinblick auf die geplante Abspaltung des Österreich-Geschäftes der Hypo- Bank die Haftung für die Verbindlichkeiten aller Gesamtrechtsnachfolger im In- und Ausland aufrecht erhalten werden sollen. Dieser Teil des Gesetzesentwurfes wurde im Begutachtungsverfahren sehr stark kritisiert.

Normen

§ 5 ( 2 ) K-LHG
Art. 13 ( 2 ) B-VG

Worin liegt das Problem

Die Regelungen bezüglich der Spaltung der Bank und der Übernahme der Haftung für Gesamtrechtsnachfolger gingen nicht auf Vorgaben der Europäischen Kommission zurück.

Im Gesetzesbegutachtungsverfahren gab es diesbezüglich massive Kritik hinsichtlich der Gefahr einer möglichen „Ausdehnung“ der Haftung des Landes Kärnten durch die Bestimmung, dass die Haftung des Landes Kärnten für die Verbindlichkeiten aller Gesamtrechtsnachfolger – also den abgespalteten Geschäften im In- und Ausland – ohne rechtliche Einschränkungen besteht. Die Gefahr einer „Ausdehnung“ der Haftung des Landes Kärntens besteht auf Grund dieser Formulierung nämlich unter mehreren Umständen: Sie schließt ein, dass bei künftigen Umgründungsvorgängen, die Haftung auch in Bezug auf mögliche „mehrfache“ Gesamtrechtsnachfolger – also im Falle einer Spaltung der Bank für beide abgespaltene Geschäfte – ohne eine rechtliche Einschränkung besteht. Speziell gegenüber Gesamtrechtsnachfolgern im Ausland, stehen Kärnten jedoch nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten zu. Im Falle möglicher Eigentümerveränderungen besteht zudem die Möglichkeit, dass Kärnten bzw. die Landesholding nicht mehr Aktionäre der Bank sein könnten oder deren Beteiligungshöhe wesentlich vermindert werden würden. Somit wäre ihr Einfluss in der Bank eingeschränkt, die Haftung bliebe jedoch aufrecht.

Einen besonders schweren Mangel stellt dar, dass die Höhe des Haftungsrisikos nirgends erfasst war, obwohl im Begutachtungsverfahren massiv drauf gedrängt wurde, dass ein bzw. zwei Gutachten zum Gesamtvolumen und zum Risiko der Landeshaftung einzuholen wären. Zudem äußerte die Wirtschaftskammer Kärnten im Begutachtungsverfahren schwere Zweifel, ob – abgesehen vom Fehlen eines entsprechenden Gutachtens – das mögliche Haftungsvolumen überhaupt im Einklang mit der Risikofähigkeit des Landes Kärntens ist. In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung wurde auf die massive Kritik im Begutachtungsverfahren jedoch nicht eingegangen. Vielmehr wurde ausgeführt, dass mit der neu gefassten Regelung auch das finanzielle Risiko des Landes entfalle. Es wurde außerdem nicht darauf eingegangen, dass das finanzielle Risiko der Landeshaftung – bis alle Verbindlichkeiten vollständig befriedigt waren – aufrecht blieb.

Der neuen Regelung stimmten trotz der starken Kritik am 22. April 2004 alle Abgeordneten im Kärntner Landtag zu. Einige Experten vertreten die Auffassung, dass der Beschluss unionrechtswidrig sei: Der Verfassungsexperte Raschauer geht beispielsweise davon aus, dass die Bestimmung der „Haftungsausdehnung“ für Gesamtrechtsnachfolger nicht in der Intention der EU gelegen sei, da diese eine  Haftungsbeschränkung bzw. -abschaffung einführen wollte. Unabhängig davon hält Helmut Fuchs, Strafrechtsprofessor an der Universität Wien, auch eine strafrechtliche Untreue im Zusammenhang mit dem Landtagsbeschluss für möglich.

Der Gesetzgebungsprozess (Nichtberücksichtigung von berechtigten Begutachtungskritiken) war in wesentlichen und für das Land gravierenden Bereichen grob mangelhaft. Darüber hinaus dürfte der Landtagsbeschluss auch der Regelung bezüglich des geforderten „gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ widersprechen, da das Haftungsvolumen etwa das 10-fache des Landesbudgets betrug.

Qualitätskriterien

OrdnungPraxistauglichkeitVerständlichkeitGrundregeln des ProzessesRichtigkeitInternationaler Vergleich