Kaum Melde-Transparenz bei Abgeordneten

Worum geht es

Die ab 2013 geltende Novelle zum Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz regelt ein erweitertes Meldesystem für Abgeordnete und spricht sich für eine höhere Transparenz aus. Die Regelung verpflichtet Mitglieder des Nationalrats, Bundesrats sowie der Landtage nach Aufnahme ihres Mandats ihrem jeweiligen Präsidenten gewisse Tätigkeiten und Einkünfte zu melden. Gemeldet werden müssen durchschnittliche monatliche Bruttobezüge einschließlich Sachbezüge für bestimmte Tätigkeiten – etwa die leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung oder Sparkasse. Die Regelung klassifiziert fünf Einkommenskategorien, die gemeldet werden müssen. Einige Einkünfte sind nicht meldepflichtig, wie beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Abweichend von anderen Kategorien von Amtsträgern – wie etwa Mitglieder der Bundes- und Landesregierung, Bürgermeister und Wiener Stadträte – müssen Abgeordnete keine Meldung bezüglich ihrer Vermögenswerte, finanziellen Beteiligungen, sowie über Verbindlichkeiten abgeben. Sie müssen auch keine finanziellen Angaben über ihre Ehepartner und Kinder machen.

Normen

§ 10 Unv-Transparenz-G
§ 6 Unv-Transparenz-G
§ 9 Unv-Transparenz-G

Worin liegt das Problem

Greco (Group of States against Corruption/ Europarat) kritisiert in seinem 4. Evaluierungsbericht zur Korruptionsprävention bei Abgeordneten von Oktober 2016  diese  Gesetzesnovelle in folgenden Punkten:

1) Das Meldesystem für Abgeordnete entspreche nicht internationalen Standards:

  • Es werden von dem bestehenden System nicht alle Informationen erfasst, die normalerweise für ein solides System zur Überprüfung und zur Vermeidung von Interessenskonflikten benötigt werden.
  • Abgeordnete müssen keine Informationen zu Vermögen, Schulden und Verbindlichkeiten melden, was aber eine notwendige Ergänzung zu den derzeitigen Meldepflichten wäre. Auch Ehepartner und enge Verwandte werden nicht im System erfasst. Das ist im internationalen Vergleich unüblich.

2) Kaum Sanktions- und Durchgriffsmöglichkeiten:

  • Im Hinblick auf die Überprüfung möglicher unrechtmäßiger Bereicherung und Korruptionsrisiken gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten oder Durchgriffsrechte bei der Prüfung. Es existieren auch keine Sanktionen bei unrichtigen Meldungen.
  • Laut Greco könnte das Abgeordnetenmandat zudem erst entzogen werden, wenn Abgeordnete ihre Position in gewinnsüchtiger Absicht missbrauchen würden.

3) Das gesetzliche Kontrollsystem sei mangelhaft und werde in der Praxis – auch aufgrund dieser Mangelhaftigkeit – nicht angewendet:

  • Die Aufsichtsverantwortung ist laut Greco nicht klar geregelt.
  • Die Aufsicht hat laut Gesetz der Unvereinbarkeitsausschuss vorzunehmen. Seine Berichte werden jedoch nicht online veröffentlicht. Greco stellte zudem fest, dass die wenigen Unvereinbarkeitsfälle bisher nur inoffiziell – das bedeutet ohne Ausschuss oder öffentliche Stellungnahmen und Berichte – behandelt wurden.

4) Manche gesetzliche Formulierungen seien nicht klar verständlich:

  • An gewissen Stellen scheint das Gesetz unnötig komplex zu sein – etwa bei der Unterscheidung zwischen bestimmten Geschäftsführungsfunktionen. An anderen Stellen wiederum ist nicht ganz klar, was gemeint ist – etwa bei der Frage, dass nur aktive Tätigkeiten meldepflichtig sind, ohne zu definieren, was darunter verstanden wird.
  • Außerdem wird auch nicht explizit festgehalten, dass alle Einkommensquellen gemeldet werden müssen, da eben nur Einkommen aus den im Gesetz aufgezählten Funktionen meldepflichtig sind.

Daraus folgt: Die Regelungen sind teilweise nicht praxis- und vollzugstauglich, sie sind zum Teil unnötig komplex und unklar. Laut Greco entspricht das Meldewesen für österreichische Abgeordnete nicht den internationalen Standards und auch nicht vergleichbaren anderen Kategorien von österreichischen Amtsträgern, wie beispielsweise Regierungsmitgliedern.

Qualitätskriterien

OrdnungPraxistauglichkeitVerständlichkeitInternationaler Vergleich