Wenn sich eine Person nicht mindestens fünf der vergangenen sechs Jahre in Österreich aufgehalten hat, hatte sie in Niederösterreich noch bis vor kurzem keinen Anspruch auf Mindestsicherung, sondern nur auf eine geringere Leistung gemäß den „Mindeststandards – Integration.“ Diese Regelung galt – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – auch für ÖsterreicherInnen. Sie wurde jedoch am 12. März 2018 vom Verfassungsgerichtshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

starkeAbgeordnete.at hat sich mit der Regelung der  NÖ Mindestsicherung bereits zuvor befasst und insbesondere die mangelnde Praxistauglichkeit hervorgehoben: Der niederösterreichische Gesetzgeber wollte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vermeiden, was dazu führte, dass auch österreichische StaatsbürgerInnen, bei der Rückkehr nach einem längeren Auslandsaufenthalt zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration ergreifen müssten.

Aufenthalt im In- oder Ausland sagt nichts über Arbeitswilligkeit aus

Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelung aufgehoben, da sie „zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung“ österreichischer StaatsbürgerInnen untereinander führt. „Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb österreichische Staatsbürger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig waren, einen stärkeren Arbeitsanreiz benötigten, zumal der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zulässt.“ Mit diesem Anreiz zur Arbeitswilligkeit war aber die Regelung in den Erläuterungen und auch in der Stellungnahme des Landes Niederösterreich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof begründet worden.

Die Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich ist überdies auch  im Hinblick auf Asylberechtigte unsachlich: Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen „wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“ verlassen. Aus denselben Gründen können sie auch nicht dorthin zurückkehren. Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden – wie EU-BürgerInnen und anderen AusländerInnen, denen es freisteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren – gleichgestellt werden.

Keine sachliche Grundlage für Deckelung

Zudem sah das niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz eine starre Deckelung der Höhe der Mindestsicherung bei Haushalten mit mehreren Personen vor. Auch diese Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass „auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich.“ Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

Es ist nicht das Ziel der Initiative starkeAbgeordnete.at, die rechtspolitischen Vorstellungen eines Landesparlaments zu bewerten, sondern dafür zu werben, dass legislatives Unrecht durch rechtzeitige Prüfung im parlamentarischen Prozess möglichst vermieden wird.

Aus diesem Grund machen wir auf die mangelnde Qualität von Gesetzen aufmerksam und initiieren gleichzeitig mit PolitikerInnen und Zivilgesellschaft einen Diskurs darüber, wie die Gesetzgebungsprozesse verbessert werden können.